ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Erdbau & Bauserivce Herzog
gültig ab 05.05.2020
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen (AGB), sowie die Ö-Norm B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und die Ö-Norm B 2205 (Erdarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung, sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. Erdbau & Bauserivce Herzog und mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird. Geschätzte Maßeinheiten (ca. Angaben) in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind jedenfalls unverbindlich. Abweichungen von diesen AGB, sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind wirkungslos, bzw. gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. VERGÜTUNG:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
Preisart
Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen.
3. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen monatlich abzurechnen (Abschlagsrechnung). Bei Zahlungsüberschreitung tritt Verzug ein und wir müssen dem Auftraggeber, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Monat berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Er kann mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Verspätete Zahlung
Wir sind befugt, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderer Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, unsere Gesamtforderung sofort fällig zustellen. Dies gilt auch, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, auch wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder unbeschadet allfälliger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
5. Leistung, Leistungsumfang und Zusatzleistung
Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin schriftlich vereinbart wird bzw. wurde, stets unverbindlich. Eine Haftung aus dem Titel des Schadensersatzes, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet der Auftragnehmer nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Auftraggeber auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wenn der Auftraggeber den Leistungstermin hinausschieben muss, so ist der Auftragnehmer mindestens fünf Arbeitstage vorher telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigung verpflichtet den Auftraggeber zum Schadenersatz. Baugrubensicherungen, Wasserhaltungsarbeiten und Beweissicherungsmaßnahmen für Gebäude, Baugruben etc. sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch in keinem Einheitspreis inkludiert. Werden zusätzliche Leistungen oder geänderte Leistungen mit anderen Leistungsansätzen bei gleichem Endtermin in Auftrag gegeben, so können sog. Forcierungskosten (Personalmehrkosten, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) verrechnet werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
7. Genehmigungen, Nebenkosten, Informationspflicht und
Stehzeit
Werden durch Arbeiten des Ans Rechte Dritter berührt, so hat der Auftraggeber auf seine Kosten das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen. Der Auftraggeber hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und diese sind dem Auftragnehmer ohne weitere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der Auftragnehmer über Hindernisse (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc.) vom Auftraggeber nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für Beschädigungen, welche von ihm verursacht wurden.
Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden. Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der Auftraggeber. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilung) gemäß Deponie VO sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
8. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungen und welche die handelsüblichen, vorausgesetzten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Mangel auf besondere Weisung, auf beigestellte Ausführungsunterlagen, auf beigestelltes Material des Auftraggebers, oder Vorleistungen anderer Auftragnehmer, zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich nach erhalten der Leistung oder nach deren Bekanntwerden schriftlich bekannt zu geben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Leistung und richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Behebung nicht möglich, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Minderung des Entgelts gewährt. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers Salzburg. Bei allen Streitigkeiten aus der Erfüllung des Geschäftsabschlusses ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige, ordentliche Gericht maßgebend.